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..eine vergleichbare Nutzung des analogen Raums…

„In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden“

(Kernaussage der von 6 Wissenschaftsorganisationen, 328 Fachgesellschaften und 5500 Einzelpersönlichkeiten unterzeichneten Göttinger Erklärung (2004)

Zwischen dieser an sich selbstverständlichen Vision und der Realität liegen Welten. Aktuell urteilte das Landgericht Stuttgart:

Eine Ausbildungsstätte müsse für die Online-Veröffentlichung aber ein Dateiformat mit „funktionierenden Schutzmechanismen“ wählen, das die Speicherung der eingescannten Werkteile auf den Computern der Lernenden unmöglich mache. Nähere Ausführungen zu einem solchen Format sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Gesetzgeber lediglich das Ziel verfolgte, eine Nutzung zu ermöglichen, die der im analogen Raum vergleichbar sei.

Für die Weltfremdheit dieses Urteils muss man nun aber nicht das arme und redlich bemühte Landgericht sondern in der Tat den Gesetzgeber beschimpfen. Denn genau so ist. Dies war und ist der Wille des Gesetzgebers, wie ich in stundenlangen Verhandlungen mit einer großen Koalition aus Brigitte Zypries (SPD) und Dr. Günter Krings (CDU) beim 2. Korb der letzten Urheberrechtsreform erfahren musste. Weiterlesen